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Der Bauunternehmer verringert eigenmächtig die Grundfläche sowie die Wohnfläche des Hauses.

Daraus resultiert, dass sowohl die Innen- als auch die Außenmaße des Hauses durch den Bauunternehmer reduziert wurden. So ganz nebenbei wurde dann auch die Schotterstärke einer Schlankheitskur unterzogen und auf eine Dicke von 4 cm verringert. Das ist geplant.

Zum Verständnis: Im Beweissicherungsverfahren wurde festgestellt, dass die Mauerstärke des Hauses nicht den 30 cm entspricht, wie im Vertrag angegeben. Der Bauunternehmer begründet dies damit, dass die Statik keine 30 cm sondern nur 24 cm Dicke für die Mauerstärke vorsieht.
Die Reduzierung der Mauerstärke erfolgte nicht nur bis 24 cm, sondern bis 17,5 cm Mauerstärke. Der Bauunternehmer gibt an, dass die Reduzierung der Mauerstärke auch in unserem Interesse gewesen sei, da uns dadurch mehr Wohnraum zur Verfügung stehe. Dieses Märchen hat die Gegenseite im Zivilprozess uns gegenüber schriftlich behauptet siehe Auszug aus dem Schreiben vom 18.01.2012. Dasselbe Märchen hat der Bauunternehmer auch der Staatsanwaltschaft Saarbrücken aufgetischt, um den Vorwurf des Betruges aus der Strafanzeige gegen ihn zu entkräften (Seite 6 und Seite 7) siehe Auszug aus der Einlassung zur Strafanzeige vom 12.10.2012 Einlassung zur Strafanzeige vom 12.10.2012.
Die Verringerung der Mauerstärke hat sich auf die Gesamtgrundfläche des Hauses verschlechternd ausgewirkt. Eine Nachmessung durch den Hauptsachverständigen am 08.08.2018 hat dies bestätigt. Im Gutachten vom 08.09.2018 wurde dies festgehalten. Die Werte in rot unter dem Bild stammen vom Sachverständigen Plangegenüberstellung - die Werte in rot unter dem Bild stammen vom Sachverständigen

Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken wurde in Kenntnis gesetzt.

Fakten

Der Sachverständige hält außerdem fest: "...Nach der Auswertung meines Aufmaßes kann lediglich festgestellt werden, dass sich sowohl die Innen- als auch die Außenmaße geändert haben. Zudem wurde die Gebäudehöhe reduziert. ..." Höhe sowie Innen- als auch Außenmaß des Hauses und Schotterstärke reduziert
Der Bauunternehmer verringerte die Mauerstärken. Gleichzeitig verringerte er die Grundfläche des Hauses. Er behauptet jedoch, dass durch die Verringerung der Mauerstärken mehr Wohnfläche zur Verfügung stehe und dies auch noch in unserem Sinne sei.

Unser Anwalt hält in seinem Schriftsatz vom 15.06.2017 an das Gericht fest, dass im "...außergerichtlichen Schreiben vom 18.01.2012 ließ die Beklagte noch vortragen, die Verwendung von 24er und 17,5er Steinen im Untergeschoss habe den Klägern mehr Wohn-, bzw. Untergeschossraum beschert. In der Klageerwiderung vom 21.09.2016 ist die Beklagte vorsichtiger geworden und lässt vortragen, durch die Verwendung von 24er und 17,5er Steinen im Untergeschoss sei die vorgesehene Nutzfläche der einzelnen Räumlichkeiten "erhalten" geblieben. Beide Behauptungen sind indes gelogen. ..."
"...Festgehalten werden muss somit, dass die Beklagte zunächst eigenmächtig die Außenmaße reduzietiert hat (wohl zum Zwecke der Materialeinsparung), um sodann "großzügig" die Steindicken ebenfalls zu reduzieren (wohl ebenfalls zum Zwecke der Materialeinsparung), beides so wahrscheinlich bereits bei Vertragsschluss beabsichtigt hat (Eingehungsbetrug), um im Prozess sodann zu behaupten, sie habe die Steindicke herabgesetzt, um die im Innenraum vorgesehen Nutzfläche im Interesse der Kläger zu erhalten (Prozessbetrug)...."


Die Berechnungen des Sachverständen bestätigen, dass ca. 25 cm sowohl an der Länge als auch an der Breite des Hauses fehlen. Die Wohnfläche (Grundfläche) des Hauses wurde demnach zu unserem Nachteil verkleinert. Plangegenüberstellung - die Werte in rot unter dem Bild stammen vom Sachverständigen

Die Staatsanwaltschaft war durch die Strafanzeige informiert worden.

Wichtige Termine(Die Auflistung ist nicht vollständig und wird ergänzt.)