+++ Berichte über die Bauruine unter: allesfakten.de +++

Falsche Abdichtung - Haus illegal an die Ortskanalisation angeschlossen - Wasserundurchlässiger Lehmboden

Zum Verständnis: Der Bauunternehmer ist Planer und Bauleiter unseres schlüsselfertigen Hauses. In der Beschreibung der baulichen Anlage unter, welche der Bauunternehmer der Unteren Baubehörde (UBA)vorgelegt hat, gibt er unter Ziffer 13 an, das Haus gegen drückendes Wasser abzudichten.
Anstatt das Gebäude gegen drückendes Wasser abzudichten, hat der Bauunternehmer stattdessen eine kostengünstigere Drainage errichtet und illegaler Weise an die Ortskanalisation (Mischwasserkanal) angeschlossen.

Ein Bodengutachtenvom 13.11.2014 wurde der Gegenseite und dem Gericht vorgelegt. Das Gutachten besagt u.a., dass das Haus gegen drückendes Wasser hätte abgedichtet werden müssen, da der Bauuntergrund nahezu bis vollständig wasserundurchlässig ist. Bodengutachten (Auszug) vom 13.11.2014

Vom Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) und der Gemeinde Gersheim haben wir schriftliche Rückmeldung erhalten, dass es untersagt ist Drainagewasser in Abwasseranlagen einzuleiten. LUA bestätigt Verdünnungsverbot von Mischwasser durch nicht sauberes Wasser LUA bestätigt Einleiteverbot von Drainagewasser in Mischwasserkanalisation Gemeinde Gersheim dementiert Aussage des Hauptsachverständigen

Ein Beweismittelordner (ca. 400 Seiten) wurde uns seit Beginn des Verfahrens bis August 2020 vorenthalten. Das entscheidungserhebliche Dokument mit dem Hinweis, dass das Haus gegen drückendes Wasser hätte abgedichtet werden müssen, befand sich in dem besagten Beweismittelordner.

Noch bevor uns der Ordner in die Hände fiel, bestreitet der Bauunternehmer mit Schriftsatz vom 14.02.2017, dass unser Haus überhaupt gegen drückendes Wasser hätte abgedichtet werden müssen. Er gibt sogar zu, dass ihm bekannt ist, dass die Drainage nicht in die Ortskanalisation eingeleitet werden darf. Gegenseite gibt zu vom Einleiteverbot zu wissen

Im Beweisbeschluss vom 15.02.2018 war die Beklagte darauf hingewiesen worden:
"...Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass sie für die Genehmigungsfähigkeit der Ausführung ohne Rigole beweisbelastet ist. Der Beweis dafür dürfte mindestens eine entsprechend positive Auskunft der Gemeindeverwaltung bzw. des Bauamtes voraussetzen, in der zumindest die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung in Aussicht gesteilt wird. Dazu ist bislang nichts vorgetragen bzw. vorgelegt worden. ..."
Während des Ortstermins am 08.08.2018 passiert dann folgendes. Der Hauptsachverständige erklärt, dass er von einem Herrn X. vom Bauamt der Gemeinde Gersheim die Auskunft erhalten habe, dass "...den Vertretern der Gemeindeverwaltung bewusst ist, dass in dem betreffenden Baugebiet bindiger Baugrund mit schlechten Versickerungseigenschaften vorhanden ist. Da es eine besondere Härte (erhebliche Zusatzkosten) darstellen würde, wenn die Bauherren in diesem Baugebiet ihre Keller gemäß den Lastfall 6 der DIN 18195 abdichten müssten, wird in diesen Fällen und da es sich um absolut unbelastetes Wasser handelt, eine Befreiung in Aussicht gestellt. ..." "...dass die Anlieger der Straße "Am Geisrech" auf schriftlichen Antrag eine Ausnahmegenehmigung für die Einleitung der Dränagewasser ins öffentliche Kanalsystem erhalten könnten. ..."

In seinem Gutachten vom 06.09.2018 dokumentiert der Hauptsachverständige seine Aussage.

Anmerkung:Der Herr vom Bauamt der Gemeinde Gersheim, den der Hauptsachverständige angeblich für seine Feststellung kontaktiert hatte, war derselbe Herr, der uns und auch dem Bodengutachter eine diametral gegenteilige Auskunft gegeben hat. Dies gab Anlass die offensichtliche unwahre Aussage des Hauptsachverständigen zu hinterfragen. Vorstehende Erklärung des Hauptsachverständigen wird von der Gemeinde Gersheim, auf Anfrage, schriftlich dementiert. Gemeinde Gersheim dementiert die Aussage des Hauptsachverständigen
In seiner dienstlichen Äußerung vom 22.10.2018 hat der damals zuständige Einzelrichter festgehalten (Prozessakte Seite 793):
"...lm Übrigen war die Information des Sachverstandigen über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht gesichert. Weder haben die Parteien dies unstreitig gestellt, noch ist die Beklagte ihrer Auflage gemäß Beschluss vom 15.02.2018 nachgekommen, die Genehmigungsfähigkeit nachzuweisen. ..."

Fakten

Der Unteren Baubehörde (UBA) täuscht der Bauunternehmer vor das Haus mit einer Abdichtung gegen drückendes Wasser auszustatten. Tatsächlich erstellt er jedoch eine Drainage.

Uns verkauft und baut der Bauunternehmer ein Haus mit Drainage, obwohl er weiß, dass eine Drainage keine Abdichtung gegen drückendes Wasser darstellt und eine Drainage nicht in die Ortskanalisation eingeleitet werden darf. Er bestreitet sogar, dass unser Haus überhaupt gegen drückendes Wasser hätte abgedichtet werden müssen.

Während des Ortstermins am 08.08.2018 erklärte der Hauptsachverständige, dass von der Gemeinde Gersheim aufgrund der schlechten Bodenverhältnisse und der hohen Abdichtungskosten eine Befreiung in Aussicht gestellt wird, wie allen Anwohnern der Straße. In seinem Gutachten vom 06.09.2018 dokumentiert er seine Aussage.

Vorstehende Erklärung des Hauptsachverständigen wird von der Gemeinde Gersheim, auf Anfrage, schriftlich dementiert. Gemeinde Gersheim dementiert Aussage des Hauptsachverständigen

Bereits durch ein Bodengutachten wurde bestätigt, dass ein Einleiten des Drainagewasser in die Ortskanalisation untersagt ist. Anlässlich dies Bodengutachtens hatte der Sachverständige die Gemeinde Gersheim kontaktiert und die Information bzgl. des Einleiteverbotes erhalten. Das konnte der Sachverständige aber nicht wissen.

Fakt: Der Untergrund unseres Anwesens ist nahezu wasserunddurchlässig und wirkt wie ein Wasserstauer, besagt das Bodengutachten, was eine Abdichtung gegen drückendes Wasser erforderlich macht. In der Beschreibung der baulichen Anlage an die UBA hat der Bauunternehmer erklärt, dass er unser Haus gegen drückendes Wasser abdichten wird. Anstatt das Gebäude jedoch gegen drückendes Wasser abzudichten, hat der Bauunternehmer stattdessen eine kostengünstigere Drainage errichtet und illegaler Weise an die Ortskanalisation (Mischwasserkanal) angeschlossen.

Im Gutachten vom 06.09.2018 ist an Hand der Bauteilöffnung des Fußbodes leicht nachvollziehbar, dass eine Abdichtung gegen drückendes Wasser unter der Bodenplatte nicht vorhanden ist 4 cm Schotterschicht im Gutachten vom 06.09.2018.

Wichtige Termine(Die Auflistung ist nicht vollständig und wird ergänzt.)