Falsche Abdichtung - Haus illegal an die Ortskanalisation angeschlossen - Wasserundurchlässiger Lehmboden
Zum Verständnis: Der Bauunternehmer ist Planer und Bauleiter unseres schlüsselfertigen Hauses. In der Beschreibung der baulichen Anlage unter, welche der Bauunternehmer der Unteren Baubehörde (UBA)vorgelegt hat, gibt er unter Ziffer 13 an, das Haus gegen drückendes Wasser abzudichten.
Anstatt das Gebäude gegen drückendes Wasser abzudichten, hat der Bauunternehmer stattdessen eine kostengünstigere Drainage errichtet und illegaler Weise an die Ortskanalisation (Mischwasserkanal) angeschlossen.
Ein Bodengutachtenvom 13.11.2014 wurde der Gegenseite und dem Gericht vorgelegt. Das Gutachten besagt u.a., dass das Haus gegen drückendes Wasser hätte abgedichtet werden müssen, da der Bauuntergrund nahezu bis vollständig wasserundurchlässig ist. Bodengutachten (Auszug) vom 13.11.2014
Vom Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) und der Gemeinde Gersheim haben wir schriftliche Rückmeldung erhalten, dass es untersagt ist Drainagewasser in Abwasseranlagen einzuleiten. LUA bestätigt Verdünnungsverbot von Mischwasser durch nicht sauberes Wasser LUA bestätigt Einleiteverbot von Drainagewasser in Mischwasserkanalisation Gemeinde Gersheim dementiert Aussage des Hauptsachverständigen
Ein Beweismittelordner (ca. 400 Seiten) wurde uns seit Beginn des Verfahrens bis August 2020 vorenthalten. Das entscheidungserhebliche Dokument mit dem Hinweis, dass das Haus gegen drückendes Wasser hätte abgedichtet werden müssen, befand sich in dem besagten Beweismittelordner.
Noch bevor uns der Ordner in die Hände fiel, bestreitet der Bauunternehmer mit Schriftsatz vom 14.02.2017, dass unser Haus überhaupt gegen drückendes Wasser hätte abgedichtet werden müssen. Er gibt sogar zu, dass ihm bekannt ist, dass die Drainage nicht in die Ortskanalisation eingeleitet werden darf. Gegenseite gibt zu vom Einleiteverbot zu wissen
"...Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass sie für die Genehmigungsfähigkeit der Ausführung ohne Rigole beweisbelastet ist. Der Beweis dafür dürfte mindestens eine entsprechend positive Auskunft der Gemeindeverwaltung bzw. des Bauamtes voraussetzen, in der zumindest die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung in Aussicht gesteilt wird. Dazu ist bislang nichts vorgetragen bzw. vorgelegt worden. ..."
In seinem Gutachten vom 06.09.2018 dokumentiert der Hauptsachverständige seine Aussage.
"...lm Übrigen war die Information des Sachverstandigen über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht gesichert. Weder haben die Parteien dies unstreitig gestellt, noch ist die Beklagte ihrer Auflage gemäß Beschluss vom 15.02.2018 nachgekommen, die Genehmigungsfähigkeit nachzuweisen. ..."